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   BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55   

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BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55 (https://dejure.org/1957,767)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1957 - III ZR 212/55 (https://dejure.org/1957,767)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1957 - III ZR 212/55 (https://dejure.org/1957,767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 45
  • NJW 1957, 948
  • DÖV 1957, 425
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55
    Die Kosten einer Heilbehandlung, eine Beihilfe für Erziehung und Ausbildung, Erwerbsausfall sind hierbei zu berücksichtigen (vgl. Urt des Senats vom 15. Oktober 1956 -III ZR 286/55- in BGHZ 22, 43).
  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51

    Öffentlichrechtliche Verwahrung

    Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55
    Der Kläger müßte daher nach § 286 ZPO beweisen, daß die Eitererreger durch die Impfwunde in seinen Blutkreislauf gekommen sind und damit der Fall gegeben ist, in dem - nach Ansicht des Berufungsgerichts - allein eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes in Frage steht, und nicht auf einem anderen Weg, bei dem eine Verantwortung des beklagten Landes nicht gegeben ist (s hierzu Urteile vom 13. Dezember 1951 -IV ZR 123/51- in BGHZ 4, 192 [196/7]; vom 10. März 1954 -VI ZR 75/53- in MDR 1954, 349 = JZ 1954, 448; vom 20. März 1956 -I ZR 153/54- S 12).
  • BGH, 10.03.1954 - VI ZR 75/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55
    Der Kläger müßte daher nach § 286 ZPO beweisen, daß die Eitererreger durch die Impfwunde in seinen Blutkreislauf gekommen sind und damit der Fall gegeben ist, in dem - nach Ansicht des Berufungsgerichts - allein eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes in Frage steht, und nicht auf einem anderen Weg, bei dem eine Verantwortung des beklagten Landes nicht gegeben ist (s hierzu Urteile vom 13. Dezember 1951 -IV ZR 123/51- in BGHZ 4, 192 [196/7]; vom 10. März 1954 -VI ZR 75/53- in MDR 1954, 349 = JZ 1954, 448; vom 20. März 1956 -I ZR 153/54- S 12).
  • BGH, 20.03.1956 - I ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55
    Der Kläger müßte daher nach § 286 ZPO beweisen, daß die Eitererreger durch die Impfwunde in seinen Blutkreislauf gekommen sind und damit der Fall gegeben ist, in dem - nach Ansicht des Berufungsgerichts - allein eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes in Frage steht, und nicht auf einem anderen Weg, bei dem eine Verantwortung des beklagten Landes nicht gegeben ist (s hierzu Urteile vom 13. Dezember 1951 -IV ZR 123/51- in BGHZ 4, 192 [196/7]; vom 10. März 1954 -VI ZR 75/53- in MDR 1954, 349 = JZ 1954, 448; vom 20. März 1956 -I ZR 153/54- S 12).
  • BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Das einen Aufopferungsanspruch wegen Impfschadens begründende Abverlangen eines Sonderopfers an der Gesundheit kann auch darin bestehen, daß der Staat zu einer - in der Regel ungefährlichen - allgemeinen Schutzimpfung rät, wenn der Geschädigte oder der Erziehungsberechtigte erwartungsgemäß der Impfung zustimmt, weil er dem Rat vertraut und sich der Rücksicht auf das Gemeinwohl fügt (Erweiterung gegenüber BGHZ 24, 45 - Merkblattimpfung).

    Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung mit der Begründung, das beklagte Land habe weder einen gesetzlichen Zwang noch im Sinne von BGHZ 24, 45 einen "Gewissenszwang" derart ausgeübt, daß den Eltern der Kinder eine eigene Entschließung über die Impfung nur noch der Form nach zugestanden habe.

    Wollte man also den Impfschaden der Klägerin an der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, namentlich an der in BGHZ 24, 45 veröffentlichten Entscheidung III ZR 212/55 vom 18. März 1957, messen, so wäre der Klägerin, wie dies das angefochtene Urteil getan hat, der geltend gemachte Aufopferungsanspruch zu versagen.

    Bereits in BGHZ 24, 45 ist ausgesprochen, daß eine den Staat zur Entschädigung verpflichtende Aufopferungslage auch dann gegeben sein kann, wenn die Durchführung einer allgemeinen Schutzimpfung nicht unter einem gesetzlichen Zwang gestanden hat (zustimmend Schack in JZ 1957, 554; Hock in EJF A 4 Nr. 1; a.A. Menger in VerwArch 48, 352, 358).

    Anders als in BGHZ 24, 45, wo der dort umschriebene "Gewissenszwang" für den Fall verneint wurde, daß eine beträchtliche Zahl von Eltern ihre Kinder ungeachtet des Merkblattes nicht der Impfung zuführte, ist das psychologische Abfordern eines Opfers in dem vorstehend entwickelten Sinn auch dann zu bejahen, wenn sich, wie im gegebenen Fall, die überwiegende Zahl der jeweils angesprochenen Eltern von dem Merkblatt nicht beeindrucken läßt.

  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 100/88

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Impfschäden

    Darüber hinaus ist die in §§ 51 ff. BSeuchG enthaltene Regelung der Entschädigungsansprüche von Impfgeschädigten ein Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsanspruchs, wie er für Impfschäden zunächst von der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; 24, 45; 31, 187; 45, 290) entwickelt worden ist.
  • BGH, 04.11.1969 - VI ZR 297/67

    Klage auf Ersatzlieferung von trüb gewordenem Öl - Vorliegen von höherer Gewalt

    Vor allem muß der Verkäufer, der hinsichtlich seiner Lieferpflicht mehr oder weniger weitgehende Vorbehalte machen will, seine Absicht in klarer, nicht mißzuverstehender Weise zu erkennen geben (BGHZ 24, 45).

    Dann aber ist sie schon deshalb rechtlich unangreifbar und richtig, weil sie nach der "Unklarheitsregel" (BGHZ 5, 111, 115 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51]; 24, 45) [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56]nicht gegen den Kläger auszulegen ist, sondern gegen die Beklagte, die sie verfaßt hat (vgl. auch Mathies/Grimm/Sieveking a.a.O. § 38 Anm. 8).

  • BGH, 30.01.1958 - III ZR 174/56

    Rechtsmittel

    Bei Aufopferungsansprüchen der hier in Frage stehenden Art ist es aber möglicherweise so, daß der behördlichen Impfungsaufforderung nicht die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmals für die Entstehung des Aufopferungsanspruchs beizulegen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1957 - III ZR 212/55 -, NJW 1957 S. 948), sondern daß sich dieser Anspruch aus anderen Grundlagen ergibt und die im Einzelfall etwa vorhandenen "Verfügungen der Verwaltungsbehörden" nur etwas Nebensächliches darstellen.
  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

    Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, schon nach dem Sprachgebrauch wie nach dem Sweek des § 287 ZPO diese Vorschrift auch auf derartige Ansprüche anzuwenden (vgl. BGZ 89, 190; BGH III ZB 212/55 vom 18. März 1957, insoweit in BGHZ 24, 45 nicht abgedruckt; BGH III ZB 32/57; III ZB 168/56 vom 1. Februar 1958; III AB 51/57 vom 19. Juni 1958. Die von der Revision für ihre Auffassung angegebene Entscheidung BGZ 107, 229 spricht nur davon, daß der Enteignungsanspruch kein Schadensersatzanspruch sei, behandelt aber nicht die Anwendbarkeit des § 287 ZPO auf solchen Anspruch).
  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Ein Eingriff kann also auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene unter dem Druck angedrohter Zwangsmaßnahmen selbst tätig wird oder, um Weiterungen zu vermeiden, nachgibt {BGHZ 24, 45; LM zu GG Art. 14 Nr. 7; vgl. Kroner aaO S. 23 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79

    Öffentlich empfohlene Impfung - Rechtsschein einer Empfehlung

    Diese Gefahrenverteilung muß im Zusammenhang mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen für eine soziale Entschädigung gesehen werden, Impfungen, die der Staat nicht gesetzlich vorschreibt, fallen grundsätzlich in den Bereich privater Lebensrisiken° Eine öffentliche Empfehlung ist der schwächste staatliche Hinweis auf Impfungen° Wenn der Grad eines dringenden Anratens, dem sich ein betroffener Bürgernur schwerlich entziehen kann (vgl BSGE 42, 178, 181 = SozR 3850 5 51 Nr. 3; BGHZ 24, 45; 31, 187), nicht erreicht wird, wenn ihm also nicht in solcher Weise ein Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird, dann bleibt das Risiko4 für Impfschäden bei ihm, Stärker als die staatliche Empfehlung ist die Anordnung, alle Kinder eines bestimmten Altes "sollten" geimpft werden, zum Beispiel gegen Diphtherie (5 2 Abs. 2 Satz 1 des Baden=Württembergischen Gesetzes über die Impfung gegen Diphtherie vom 25° Januar 1954 - Ges. Bl, S° 5), Diese kann zur mittelbaren Verpflichtung dadurch gesteigert werden, daß verfügt wird, nur geimpfte Kinder könnten in Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aufgenommen werden (5 3), Auch öffentliche behördliche "Aufforderungen" zu bestimmten Impfungen, deren nachteilige Folgen ausgeglichen werden (zB 5 1 Abs. 1 Hessisches Impfschadensgesetz vom 6° Oktober 1958 - GVB1 S, 147 -), begründen eine stärkere Verpflichtung und dementsprechend eventuell eine Risikoverlagerung auf den Staat.
  • BSG, 25.08.1976 - 9 RVi 4/75
    Indessen wäre auch dann das Wort "Empfehlung" nicht, wie üblich, bloß gleichbedeutend mit Aufforderung, Béfürwortung, Zuspruch zu interpretieren, sondern - weit weniger eindringlich - einfach als Mitteilung, Hinweis auf eine Möglichkeit ohne Zuraten zu verstehen (vgl. BGHZ 24, 45, 46).
  • OLG München, 23.11.2021 - 18 U 1136/21

    Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB in einem Diesel-Fall (hier: VW

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt das Fallenlassen einer Einrede regelmäßig (nur) dazu, dass die Rechtslage vor deren Erhebung wiederhergestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956 - III ZR 212/55, BGHZ 22, 267, juris Rn. 13).
  • BGH, 26.01.1959 - III ZR 213/57

    Rechtsmittel

    Hierzu führt die Revision aus, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1957 in NJW 1957, 948 (= LM Nr. 22 zu § 75 Einl.Pr.ALR mit Anm.) komme es für die Frage, ob die Eltern unter einem "Gewissenszwang" gestanden hätten, darauf an, wie die breite Öffentlichkeit auf die Ankündigung der Schutzimpfung reagiert habe; diesen Gesichtspunkt habe der Vorderrichter rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, wenn er den vom beklagten Land angebotenen Beweis, daß eine große Mehrheit der in Frage kommenden Kinder sich nicht hätte impfen lassen, übergangen habe (§ 286 ZPO).
  • BGH, 14.06.1962 - III ZR 52/61

    Eröffnung des Zivilrechtswegs - Wiederaufbau eines im Krieg zerstörten Gebäudes -

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 221/59

    Behandlung unrechtmäßiger Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des

  • BSG, 18.05.1976 - 10 RVi 4/74

    Pockenschutzimpfung - Impfschaden - Entschädigungsleistung

  • BSG, 05.03.1980 - 9 RVi 1/79
  • BGH, 14.04.1958 - III ZR 234/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.03.1965 - III ZR 171/63

    Verletzung enteignungsrechtlicher Grundsätze - Voraussetzungen des

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